Der Letztbegünstigte einer verbotenen Selbstzweckstiftung ist zur Beantragung der amtswegigen Auflösung der Stiftung nicht legitimiert; er kann nur ein amtswegiges Verfahren anregen.
OGH 21.12.2006, 6 Ob 93/06d
Der Letztbegünstigte einer verbotenen Selbstzweckstiftung ist zur Beantragung der amtswegigen Auflösung der Stiftung nicht legitimiert; er kann nur ein amtswegiges Verfahren anregen.
OGH 21.12.2006, 6 Ob 93/06d