Zusammenfassung: Dem OLG Wien folgend gilt der Grundsatz der Namenswahrheit auch für Privatstiftungen. Der Name der Privatstiftung ist laut Entscheidung stets in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Folge sind Namensbestandteile oder geographische Zusätze nicht zu beanstanden, solange sie zur Irreführung nicht geeignet sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 PSG; § 18 Abs 2 HGB