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OGH: Das Vermögen der widerrufenen Privatstiftung bleibt privat

JudikaturZivilrechtAlexander WitzersdorferZFS 2026, 27 Heft 1 v. 4.5.2026

Deskriptoren: Privatstiftung; Stifter; Scheidung; Aufteilungsverfahren; Widerrufsrecht; Vermögenszuwendung; Ehegatten.

Normen: § 34 PSG, § 82 EheG

Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, das heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, soweit es bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch vorhanden war oder dessen Wert in die Aufteilung einzubeziehen ist.

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