Die Zuwendung einer Privatstiftung an Begünstige stellt stiftungsrechtlich einen unentgeltlichen Vorgang dar. Dennoch normiert das Ertragsteuerrecht beim Begünstigten eine fiktive Anschaffung, die letztendlich auch beim Begünstigten zur Aufdeckung stiller Reserven und Besteuerung der Substanz mit KESt führt. Insbesondere bei Sachzuwendungen ergeben sich weiterführende Fragen, denen im folgenden Beitrag nachgegangen werden soll.1

