Im Jahr 2015 wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, die Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen als Betriebsausgabe bzw Sonderausgabe geltend zu machen. Da die damalige Regelung wenig Anreiz für Stifter:innen bot, wurde mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) die gesetzliche Bestimmung geändert. Ob die Neuregelung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (zB Verwendungssperre und Vorgaben der Verwendung der Erträge) das gewünschte Ziel nunmehr erreicht, bleibt abzuwarten.

