Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei der Privatstiftung ist geprägt vom besonderen Besteuerungsregime des § 13 Abs 3 KStG („Zwischensteuer“). Kapitaleinkünfte unterliegen demnach großteils der Zwischensteuer, die auf die Kapitalertragsteuer bei Zuwendung an die Begünstigten angerechnet werden kann. Nur in Ausnahmefällen unterliegen Kapitaleinkünfte der Körperschaftsteuer, womit auch die Anrechnungsmöglichkeit auf die KESt entfällt.

