Tres faciunt collegium – dieser Rechtssatz stammt aus dem 50. Buch der Digesten. Drei bilden eine Gemeinheit und drei Personen können eine Vereinigung bilden. Im römischen Recht war erst ab drei Mitgliedern ein Mehrheitsbeschluss möglich. § 28 PSG knüpft offenbar daran an und normiert die innere Ordnung von Stiftungsorganen, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Sofort fällt der Stiftungsvorstand ins Auge, zumal er gemäß § 15 Abs 1 PSG aus mindestens drei Personen bestehen muss. Die Regelung gilt aber nicht nur für den Stiftungsvorstand, sondern auch für allfällige andere Organe, etwa für einen Aufsichtsrat oder einen als Organ ausgestatteten Beirat der Privatstiftung gemäß § 14 PSG oder für eine Begünstigtenversammlung, der Organfunktion zukommt.

