Wie einige in letzter Zeit ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen zeigen, spielen Bevollmächtigungen in der stiftungsrechtlichen Praxis eine große Rolle. Auch wenn Notariatsakte mittlerweile online errichtet werden können, mag es zB vorkommen, dass betagte Stifter beim Verlesen der mit der Neufassung einer Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde) infolge Ausübung des vorbehaltenen Änderungsrechts verbundenen Notariatsakte nicht persönlich anwesend sein wollen (oder können) und dafür die rasche Fertigung einer Vollmachtsurkunde vorziehen, welche es etwa Rechtsvertretern gestattet, für den Stifter diese Notariatsakte zu errichten. Aber auch im Stiftungsvorstand sind Bevollmächtigungen stiftungsrechtlicher Alltag. Der folgende Beitrag setzt sich mit einigen Aspekten der Ermächtigung bzw Bevollmächtigung im Privatstiftungsrecht aus praktischer kautelarjuristischer Sicht auseinander.

