Deskriptoren: Beteiligungsertrag; Fremdwährungsverlust.
Normen: § 10 Abs 1 Z 7 KStG, § 12 Abs 2 KStG
Kursgewinne und -verluste, die nach ihrer Realisation im Zeitpunkt der Ausschüttungsbeschlussfassung (und nicht erst Ausschüttung) anfallen, unterliegen nicht mehr der Bestimmung des § 10 KStG, sondern sind steuerwirksam. Etwas Anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der Kursverlust aufgrund einer vertraglichen Regelung von vornherein festgestanden wäre.

