Deskriptoren: Stiftungseingangssteuer; Beteiligung; Bewertung.
Normen: § 1 Abs 5 StiftEG, § 3 Abs 1 StiftEG, § 10 BewG, § 13 BewG
Der Wert der Zuwendung an die Privatstiftung ist im Zeitpunkt der Zuwendung zu bewerten. Bei einer Beteiligung erfolgt – in Ermangelung eines Börsenkurses oder anderer Verkäufe – eine Bewertung nach dem Wiener Verfahren. Ein späterer Verkauf der Beteiligung durch die Privatstiftung ändert nichts an der ursprünglichen Bewertung. Im Übrigen reicht ein einzelner Verkauf nicht für eine Änderung des Bewertungsmaßstabes aus.

