Deskriptoren: Liebhaberei; Forschung.
Normen: § 1 Abs 1 LiebhabereiVO, § 2 Abs 1 LiebhabereiVO
Verluste stellen bei einer Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs 1 LVO) nicht das Hauptkriterium für das Vorliegen von Liebhaberei dar. Fallen Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im § 2 Abs 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Dabei kommt dem in § 2 Abs 1 Z 6 LVO genannten Kriterium – Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen – besondere Bedeutung zu.

