Deskriptoren: Verlustabzug; Mantelkauf; organisatorische Eingliederung; Geschäftsführung.
Normen: § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist hinsichtlich der organisatorischen Struktur maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, also auf jene Geschäftsführer, die faktisch die Geschäfte führen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur.

