Deskriptoren: Vermögensopfer; Änderungsrecht.
Normen: § 33 PSG, § 781 ABGB
Ein umfassender, vom Erblasser alleine auszuübender Änderungsvorbehalt in allen Punkten steht der Erbringung des Vermögensopfers im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 zur Gänze entgegen.

