Deskriptoren: Derivate; einheitliches Rechtsgeschäft.
Normen: § 27 Abs 4 EStG nF, § 30 EStG aF
Gegenstand der Besteuerung von Veräußerungsgeschäften nach § 30 EStG1 ist der Gewinn aus dem einzelnen Geschäft bzw der Summe der einzelnen Geschäfte eines Kalenderjahres. Im Revisionsfall ist unbestritten, dass die einzelnen Differenzgeschäfte schuldrechtlich unabhängig voneinander abgewickelt werden konnten. Der VwGH hat 2002 ausgeführt, dass die Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann geboten sein kann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und betraglicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbarem Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren. Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation liegt gegenständlich nicht vor.