Deskriptoren: Verjährung; Hinterziehung; Liechtenstein.
Normen: § 207 BAO
Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger VwGH-Rspr zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen (freie Beweiswürdigung). Ergibt sich dabei ein eindeutiges Gesamtbild, steht der Annahme vorsätzlichen Handelns auch nicht entgegen, dass dem zwischenzeitig verstorbenen Abgabepflichtigen kein rechtliches Gehör mehr gewährt werden kann.