Deskriptoren: Lebensversicherung; Kapitalveranlagung; Liechtenstein.
Normen: § 27 EStG
Soweit bei Abschluss einer Lebensversicherung das aleatorische Element in den Hintergrund tritt und die Kapitalveranlagung in den Vordergrund rückt, kann die Abschirmwirkung des Lebensversicherungsvertrages wegfallen; in diesem Fall sind die Einkünfte direkt beim Versicherungsnehmer zu besteuern.