Die Meldungen über die in Liechtenstein befindlichen Finanzvermögen im Rahmen des Automatischen Informationsaustausch Abkommens FL-EU werden ausschliesslich auf Basis der in Liechtenstein geltenden Regelungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung erfolgen. Die nationalen steuerlichen Zurechnungsregelungen der Ansässigkeitsstaaten werden nur subsidiär im Rahmen der tatsächlichen Überprüfung durch die nationalen Finanzverwaltungen zur Anwendung gelangen. Aus diesem Grund kommt der Frage, welche Person in der Sorgfaltspflichtdokumentation der meldenden Finanzinstitute als wirtschaftlich berechtigt klassifiziert, steuerlich eine massgebliche Bedeutung zu.