Deskriptoren: Widerruf; Zuwendung; Anrechnung; Kapitalertragsteuer; Privatstiftung.
Normen: § 27 Abs 5 Z 7 EStG, § 27 Abs 5 Z 9 EStG, § 93 EStG
Die Zuwendung von Grundstücken im Rahmen des Widerrufs der Privatstiftung an die Stifterin erfolgt zu den fiktiven Anschaffungskosten. Der dadurch erfolgte Wegfall des Fruchtgenussrechts der Stifterin wird nicht als Verbindlichkeit abgezogen. Die im Rahmen des Widerrufs anzurechnenden Stiftungseingangswerte ergeben sich aus den historischen Anschaffungskosten der Stifterin nach Abzug der von ihr abgezogenen Abschreibung.