Deskriptoren: Privatstiftung; Stiftungsvorstand; Abberufung.
Normen: § 16 PSG, § 17 Abs 5 PSG, § 27 Abs 2 PSG
Die Ansicht, im Einzelfall könne auch eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen sei, einen Abberufungsgrund bilden, ist unrichtig, weil sie dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Abs 2 Z 1 PSG widerspricht, der eine grobe Pflichtverletzung verlangt.