In der bereits angebrochenen „Nachstifter-Generation“ ist die Möglichkeit der Abberufung des Stiftungsvorstands zu einem beliebten Instrument geworden, unliebsame Stiftungsvorstände (die oft einst noch vom Stifter selbst als dessen Vertraute inthronisiert wurden) loszuwerden – ob zu Recht oder Unrecht sei hier natürlich dahin gestellt. Nachdem der OGH sich jahrelang vor allem mit der Frage zu beschäftigen hatte, welche materiellen Anforderungen an einen Abberufungsgrund („wichtiger Grund“) im Sinne des § 27 Abs 2 PSG zu stellen sind1, hatte er zuletzt ausreichend Gelegenheit, sich verfahrensrechtlichen Fragestellungen zu widmen. In weniger als einem Jahr hat der OGH mit den Entscheidungen 6 Ob 41/14v, 6 Ob 137/14m, 6 Ob 148/14d, 6 Ob 140/14b, 6 Ob 141/14z und 6 Ob 136/14i2 maßgebende Weichenstellungen im Recht der Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern getroffen. Dies betrifft einerseits das – seit jeher praxisrelevantere – gerichtliche Abberufungsverfahren, aber (endlich) auch die Abberufung des Vorstandsmitglieds durch ein Stiftungsorgan. Der folgende Beitrag zielt darauf ab, Lösungsvorschläge für nach wie vor offene, zentrale Fragestellungen anzubieten und „nebenbei“ auch die wichtigsten Unterschiede zwischen beiden „Abberufungsschienen“ heraus zu arbeiten.