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Abberufung des Stiftungsvorstandes durch das Gericht oder ein Organ? – Pro und contra

ZivilrechtKlaus Oberndorfer , Dominik ZoblZFS 2015, 171 Heft 3 v. 1.9.2015

In der bereits angebrochenen „Nachstifter-Generation“ ist die Möglichkeit der Abberufung des Stiftungsvorstands zu einem beliebten Instrument geworden, unliebsame Stiftungsvorstände (die oft einst noch vom Stifter selbst als dessen Vertraute inthronisiert wurden) loszuwerden – ob zu Recht oder Unrecht sei hier natürlich dahin gestellt. Nachdem der OGH sich jahrelang vor allem mit der Frage zu beschäftigen hatte, welche materiellen Anforderungen an einen Abberufungsgrund („wichtiger Grund“) im Sinne des § 27 Abs 2 PSG zu stellen sind11Vgl dazu die Judikaturnachweise bei N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 27 Rz 15 ff., hatte er zuletzt ausreichend Gelegenheit, sich verfahrensrechtlichen Fragestellungen zu widmen. In weniger als einem Jahr hat der OGH mit den Entscheidungen 6 Ob 41/14v, 6 Ob 137/14m, 6 Ob 148/14d, 6 Ob 140/14b, 6 Ob 141/14z und 6 Ob 136/14i22Die Entscheidungen 6 Ob 140/14b, 6 Ob 141/14z, 6 Ob 136/14i und somit die Abberufungsvariante „Verkürzung der Funktionsperiode durch Änderung der Stiftungsurkunde“ wurden von den Verfassern in ZFS 2015, 66 ff behandelt. maßgebende Weichenstellungen im Recht der Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern getroffen. Dies betrifft einerseits das – seit jeher praxisrelevantere – gerichtliche Abberufungsverfahren, aber (endlich) auch die Abberufung des Vorstandsmitglieds durch ein Stiftungsorgan. Der folgende Beitrag zielt darauf ab, Lösungsvorschläge für nach wie vor offene, zentrale Fragestellungen anzubieten und „nebenbei“ auch die wichtigsten Unterschiede zwischen beiden „Abberufungsschienen“ heraus zu arbeiten.

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