Die Führung der Bücher der Privatstiftung liegt in der Verantwortung des Stiftungsvorstands. Mit Ausnahme spezieller Angabepflichten im Lagebericht enthält das PSG keine Detailbestimmungen zur Rechnungslegung, sondern verweist im § 18 PSG auf die einschlägigen Bestimmungen des UGB, welche sinngemäß anzuwenden sind. Es handelt sich um dynamische Verweise, somit sind jeweils die aktuellen UGB-Normen sinngemäß zu beachten. Zur Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von unternehmensrechtlichen Bestimmungen bei der Rechnungslegung hat das AFRAC1 im Dezember 2014 eine Stellungnahme veröffentlicht.