Die vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsstruktur und Verteilung von Einfluss und Zuständigkeiten sind ein wesentlicher Baustein für die Beantwortung von Rechtsfragen in Entscheidungen des OGH.1 Insbesondere die Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung und das daraus resultierende Kontrolldefizit sind tragende Argumente, um von der Praxis angestrebte Gestaltungen abzulehnen.2 Die Position des Stiftungsprüfers ist in diese Betrachtungs- und Argumentationsweise ebenfalls einzubeziehen und auch bereits entsprechend gewürdigt worden.3 Der Gesetzgeber hat bewusst den Stiftungsprüfer als Organ der Privatstiftung bezeichnet, obgleich der im Gesellschaftsrecht etablierte Abschlussprüfer nach der heute wohl hL nicht in diese Kategorie eingereiht wird. In den Erläuterungen zu § 14 PSG wird dies auch hervorgehoben: „Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht stellt der Umstand, dass auch der Stiftungsprüfer Organ ist, eine Besonderheit dar. Damit wird dem Vorstand ein Kontrollorgan zur Seite gestellt“.4 Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass neben den einen Abschlussprüfer treffenden Pflichten, auf die § 21 Abs 3 PSG verweist, und somit auch über die für einen Abschlussprüfer anerkannten Nebenpflichten hinaus, den Stiftungsprüfer die Aufgabe zukommt, das Wohl der Privatstiftung und deren ordnungsgemäße Gebarung bei seiner Tätigkeit zu beachten.5 Der Abschlussprüfer von Kapitalgesellschaften wird heute – entgegen der älteren Lehre – nicht als Organ der Gesellschaft angesehen. Begründet wird dies damit, dass die Annahme, der Prüfer sei als Organ ein Teil der inneren Organisation der Gesellschaft, mit dem Charakter der Pflichtprüfung als einer neutralen und unabhängigen Fremdprüfung schwerlich in Einklang zu bringen sei.6 Die praktische Bedeutung ist für Kapitalgesellschaften kaum mehr gegeben, da Unabhängigkeit, Neutralität und Aufgaben ohnedies gesetzlich determiniert sind. Für die Privatstiftung ist dem hingegen Bedeutung zuzumessen, da das Gesetz mit der Einreihung als Organ nicht nur die für die Organe geltenden Formalvorschriften auf den Prüfer zur Anwendung bringen wollte (wie Bestellung und Abberufung gem § 27 PSG, Antragslegitimation betreffend Sonderprüfung gem § 31 PSG), sondern eine umfassendere Pflichtenvorgabe normiert hat, die über das Verständnis der Position des Abschlussprüfers hinausgeht. Auf die sich daraus ergebenden besonderen Aspekte soll in der Folge näher eingegangen werden.