Normen: PSG § 7 Abs 1, FBG § 15 Abs 2, Steiermärkische Gemeindeordnung § 71 Abs 4
Die auf eine konstitutiv wirkende Eintragung gerichtete Anmeldung gemäß § 7 Abs 1 PSG erfolgt im Namen der Privatstiftung; Bei Ablehnung der Eintragung ist daher die Privatstiftung beschwert und als Partei gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG rekurs- und revisionsrekursberechtigt.