Normen: PSG § 27 Abs 2, ZPO § 17
Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.Der Eintritt eines Beiratsmitglieds in das Abberufungsverfahren für den Fall, dass der Privatstiftung keine Parteistellung zukommt, ist als bedingte Verfahrenshandlung unzulässig.