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Zuwendungen nach eigenem Ermessen rechtfertigen keine Abberufung des Vorstands wegen grober Pflichtverletzung

JudikaturZivilrechtKlaus OberndorferZFS 2014, 80 Heft 2 v. 1.6.2014

Normen: PSG § 27 Abs 2 Z 1, PSG § 5, PSG § 17 Abs 2, ABGB § 1299

Ist der Stifter mit der Bestimmung der Begünstigten säumig, so rechtfertigen Zuwendungen durch den Stiftungsvorstand nach eigenem Ermessen keine Abberufung des Stiftungsvorstands wegen grober Pflichtverletzung gem § 27 Abs 2 Z 1 PSG.

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