Normen: BAO § 207 Abs 2, FinStrG § 33 Abs 1, PSG § 18
In dieser Entscheidung wendete der VwGH die längere Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben an, da der Stiftungsvorstand sich zu Unrecht auf die Erstellung der Steuererklärung durch den Steuerberater verlassen hat, dem er jedoch das Vorliegen von Spekulationsgewinnen nicht mitgeteilt hat.