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Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein MS darf einem Anbieter einer Kommunikationsplattform, der in einem anderen MS niedergelassen ist, keine generell-abstrakten Verpflichtungen auferlegen

RechtsprechungJudikaturSuzan Topal-GökceliZfRV 2024/18ZfRV 2024, 22 - 23 Heft 1 v. 29.2.2024

RL 2000/31/EG ; RL 2010/13/EU

Eine solche nationale Herangehensweise verstößt gegen das Unionsrecht, das den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft durch den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes gewährleistet.

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