§ 6 IPRG; Art 10 Haager StVA
Gegenständliche Entscheidung stellt deutlich klar, dass das Fehlen eines Gefährdungshaftungstatbestands in einer fremden Rechtsordnung, die anzuwenden wäre, in casu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegensteht.

