§ 18 Abs 1 Z 1 IPRG
Das Höchstgericht hatte sich in entschiedener Sache klärend zu der Frage zu äußern, nach welchem Statut sich die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe in Bezug auf Unterhaltspflichten für Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des HUP verwirklicht haben, beurteilen.

