§ 48 Abs 1 IPRG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, woraus sich ergibt, nach welchem Recht Ansprüche aus der Gefährdungshaftung zu beurteilen sind. Weiters ging es um die Frage wonach gesetzliche Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder zu beurteilen sind. Mit Anmerkungen von Helmut Ofner.