§ 106 Abs 1 Z 2 lit c JN
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, in welchen Fällen bei Verlassenschaftssachen internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit gegeben ist. Weiters ging es um die Frage, wonach zu beurteilen ist, ob die Rechtsdurchsetzung im Ausland unmöglich ist.