§ 6 IPRG
Durch die Verbotsklausel gem § 6 IPRG sind die Bestimmungen des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sind.
§ 6 IPRG
Durch die Verbotsklausel gem § 6 IPRG sind die Bestimmungen des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sind.