§ 28a UWG; § 2 Abs 2 VStG
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Verfassen eines Anbotsschreibens noch keine gültige Willenserklärung, sondern ein Handel iSd § 2 Abs 2 erster Fall VStG kommt erst dann in betracht, wenn der Empfänger vom Angebot Kenntnis erlangt hat.