§ 10 IPRG; § 12 IPRG
Auf eine Gesellschaft nach § 10 IPRG wird das Recht jenes Staates angewendet, in dem die wichtigsten Geschäftführungsentscheidungen in die Tat umgesetzt werden.
VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124
§ 10 IPRG; § 12 IPRG
Auf eine Gesellschaft nach § 10 IPRG wird das Recht jenes Staates angewendet, in dem die wichtigsten Geschäftführungsentscheidungen in die Tat umgesetzt werden.
VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124