Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Kauf- und Werklieferverträgen Stellung und bejaht die Anwendbarkeit der in Art 5 Z 1 lit b EuGVVO enthaltenen Bestimmung zum Erfüllungsort auch bei Werklieferverträgen. Der Erfüllungsort liege demnach bei Werklieferverträgen am Sitz des Klägers.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Z 1 lit b EuGVVO