Zusammenfassung: In Ermangelung einer Rechtswahl ist der Staat, in dem sich der Hauptsitz des Verwahrers befindet, für die kollisionsrechtliche Anknüpfung eines Verwahrungsvertrags maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: Art 3 Abs 2 EVÜ; Art 4 Abs 2 EVÜ
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