Zusammenfassung: Der OGH prüft, ob aus culpa in contrahendo resultierende Schadenersatzansprüche dem Gerichtsstand nach Art 1 oder Nr 3 des Art 5 EuGVVO zugewiesen werden können und betont die gebotene autonome Auslegung der Tatbestandskriterien " Vertrag" und " unerlaubte Handlung".
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr 1 und 3 EuGVVo