Zusammenfassung: Der OGH prüft, ob der Eintritt der Volljährigkeit des Wahlkindes während des Genehmigungsverfahrens für eine Adoption bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Adoption berücksichtigt werden muss, betont aber gleichzeitig, dass die Nichtberücksichtigung dieser materiellen Rechtsänderung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt.