Zusammenfassung: Der OGH verneint die Bindungswirkung von Provisorialverfahren für das Hauptverfahren und erläutert, dass das Haupt- und das Provisorialverfahren sich nicht auf " denselben Anspruch" iSd Art 27 EuGVVO beziehen. Provisorialverfahren haben daher keine Rechtsanhängigkeit im Hauptverfahren zur Folge.
Rechtsgrundlagen: Art 27 EuGVVO; Art 30 Nr 2 EuGVVO; Art 31 EuGVVO