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Leitsätze - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führen nicht zur Rechtshängigkeit für das Hauptverfahren

Internationales PrivatrechtZfRV-LS 2007/18ZfRV-LS 2007, 72 - 73 Heft 2 v. 26.5.2007

Zusammenfassung: Der OGH verneint die Bindungswirkung von Provisorialverfahren für das Hauptverfahren und erläutert, dass das Haupt- und das Provisorialverfahren sich nicht auf " denselben Anspruch" iSd Art 27 EuGVVO beziehen. Provisorialverfahren haben daher keine Rechtsanhängigkeit im Hauptverfahren zur Folge.

Rechtsgrundlagen: Art 27 EuGVVO; Art 30 Nr 2 EuGVVO; Art 31 EuGVVO

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