Zusammenfassung: Nurschwere Subsumtionsfehler oder die Falschermittlung der maßgeblichen fremden Rechtsbestimmungen rechtfertigen die Geltendmachung einer Revision zum Zweck der Rechtssicherheit.
Rechtsgrundlagen: § 3 IPRG
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Zusammenfassung: Nurschwere Subsumtionsfehler oder die Falschermittlung der maßgeblichen fremden Rechtsbestimmungen rechtfertigen die Geltendmachung einer Revision zum Zweck der Rechtssicherheit.
Rechtsgrundlagen: § 3 IPRG
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