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Anwendung fremden Rechts ist keine zu behauptende und zu beweisende Tatsache

Internationales PrivatrechtZfRV-LS 2006/32ZfRV-LS 2006, 234 Heft 6 v. 1.12.2006

§ 3 IPRG; § 4 IPRG; § 48 Abs 2 IPRG; Art 6 Nr 1 EuGVVO

Die Frage der Zugrundelegung einer fremden Rechtsordnung unterliegt nicht der Behauptungs- und Beweislast der Parteien. Der Zusammenhang iSd Art 6 Nr 1 EuGVVO bestimmt sich nach der lex causae.

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