§ 48 IPRG
Die Anknüpfung einer Unterlassungsklage wegen Ehrebeleidigungen oder Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte bestimmt sich nach dem Recht des Handlungsorts.
OGH 12.10.2006, 6 Ob 321/04f
§ 48 IPRG
Die Anknüpfung einer Unterlassungsklage wegen Ehrebeleidigungen oder Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte bestimmt sich nach dem Recht des Handlungsorts.
OGH 12.10.2006, 6 Ob 321/04f