§ 114a Abs 4 JN; § 97 Abs 1 AußStrG 2005; § 79 EO
Die Einrede der Gerichtsanhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens in Serbien ist im in Österreich geführten Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nur dann zu berücksichtigen, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Aufteilungsbeschlusses vorliegen.