Die vorliegenden "Gemeinsamen Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs), um sicherzustellen, dass Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden in die Stresstests hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken gemäß Artikel 100 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 304c Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden"1, verfolgen ungeachtet ihres sperrigen Titels eine gut verständliche Intention: Sie sollen präzisieren, wie die zuständigen Behörden Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) einheitlich in ihre aufsichtlichen Stresstests einbeziehen sollten. Dementsprechend richten sich die Leitlinien auch nicht an die beaufsichtigten Rechtsträger, sondern an die zuständigen Behörden (Rz 5 f).

