Gem § 90 Abs 11 WAG 2018 und § 92 Abs 4 BörseG 2018 ist die FMA berechtigt, in Bezug auf österr öffentliche Schuldtitel oder Kategorien davon eine spätere Veröffentlichung gem Art 11 Abs 3 MiFIR durch VO gestatten. Mit der letzten Änderung der Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 (HTAusV 2018) idF BGBl II 2025/254 hatte die FMA auf eine solche Gestattung im Verordnungswege verzichtet. Denn nach Einschätzung der damaligen Sachlage durch die FMA sei zu erwarten gewesen, "dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein einheitliches Regulierungsniveau (sog level playing field) anstreben, in dem keine Behörde die erwähnten späteren Veröffentlichungen in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Schuldtitel gewähren wird".

