Nach Art 18a UCITS-RL1 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass den OGAW zumindest die in Anhang IIA UCITS-RL aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente zur Verfügung stehen. Ein OGAW wählt dabei mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anhang IIA Z 2-8 UCITS-RL genannten Instrumenten aus, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf seine verfolgte Anlagestrategie, sein Liquiditätsprofil und seine Rücknahmepolitik bewertet hat. Der OGAW nimmt diese Instrumente in seine Vertragsbedingungen oder die Satzung auf, damit sie im Interesse der Anleger des OGAW eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang IIA Z 5 und 6 UCITS-RL genannten Instrumente beschränken.

