Art 123 Abs 1 CRR in der durch die VO (EU) 2024/1623 geänderten Fassung listet jene Kriterien auf, die Risikopositionen zu erfüllen haben, um als "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft" qualifiziert werden zu können. Dazu zählt nach Art 123 Abs 1 lit c CRR die Voraussetzung, dass die Risikoposition eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen darstellen muss, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden.

