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Gewährleistungsrechtliche Haftung des Zedenten

Judikatur im FokusBearbeiter: Jakob KepplingerZFR 2026/88ZFR 2026, 226 Heft 5 v. 22.5.2026

ABGB: § 1397

Leitsätze (der Redaktion)

Die Beurteilung der Einbringlichkeit noch nicht fälliger zedierter Forderungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

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