ABGB: § 1397
Leitsätze (der Redaktion)
Die Beurteilung der Einbringlichkeit noch nicht fälliger zedierter Forderungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit.ABGB: § 1397
Leitsätze (der Redaktion)
Die Beurteilung der Einbringlichkeit noch nicht fälliger zedierter Forderungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit.