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Rückerstattung von Kreditraten wegen missbräuchlicher Klauseln und Aufrechnungseinrede der Bank im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2026/89ZFR 2026, 227 Heft 5 v. 22.5.2026

RL 93/13/EWG : Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1

Tenor (des Gerichts)

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie der Effektivitätsgrundsatz im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts durch die Rsp nicht entgegenstehen, die es im Rahmen eines Verfahrens, das ein Verbraucher angestrengt hat, um die Nichtigerklärung des von ihm mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags und die Rückerstattung der in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Monatsraten zu erwirken, erlaubt, dass dieser Gewerbetreibende, während er in erster Linie geltend macht, dass der Vertrag gültig sei, hilfsweise eine Aufrechnungseinrede erhebt, die auf eine dem Betrag dieses Hypothekendarlehens entsprechende Forderung gestützt wird, sofern zum einen die letztgenannte Forderung nicht als fällig angesehen wird, bevor das zuständige Gericht den Vertrag für nichtig erklärt hat, und zum anderen es nicht zu einer E über die Kosten des Verfahrens führt, die den Verbraucher von der Ausübung der ihm durch diese RL verliehenen Rechte abhalten könnte, wenn dieser Einrede stattgegeben wird.

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