Knapp vor dem Jahreswechsel 2025/2026 hat die FMA die CRR-Begleitverordnung 2021 (CRR-BV 2021) einer routinemäßigen Novellierung unterzogen.1 In der CRR-BV 2021 übt die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde jene unionsrechtlichen Behördenwahlrechte aus, für die § 21b BWG eine Befugnis vorsieht. Nach den Ausführungen der FMA in den Erläuterungen zur Verordnungsnovelle erfolgte die Ausübung der Wahlrechte gem § 105 Abs 4 BWG unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Stabilität des Bankensystems.

